Mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) können datenverarbeitende Gesundheitseinrichtungen Behandlungsdaten u. a. zu Forschungs- und Qualitätssicherungszwecken zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Patient:innen-Einwilligung nutzen. Das betrifft u.a. die gemeinsame Sekundärnutzung von Behandlungsdaten durch öffentlich geförderte Zusammenschlüsse von datenverarbeitenden Gesundheitseinrichtungen einschließlich Verbundforschungsvorhaben und Forschungspraxen-Netzwerken.
Wichtig: Diese durch den Gesetzgeber neu geschaffene Option für das standortübergreifende Teilen von Daten ersetzt nicht den Broad Consent bzw. macht diesen nicht obsolet.
Die GDNG-Regelung zur Einwilligungsfreiheit deckt bei Weitem nicht alle Bedarfe einer standortübergreifenden Nutzung von Behandlungsdaten und Bioproben ab. Deshalb haben VUD, MFT, NUM, TMF und MII eine erste Einordnung und Empfehlung (Anlage) zum weiteren Einsatz des Broad Consent erarbeitet. Daraus leitet sich ab, dass weiterhin alle möglichen Anstrengungen unternommen werden sollten, um den Broad Consent möglichst flächendeckend und umfassend einzuholen.